Arbeitsrecht – Neues Berufsausbildungsgesetzt

Arbeitsrecht – Neues Berufsausbildungsgesetzt

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Nichts klingt mehr so, wie es war

Es gibt eine neue Überarbeitung des Berufsausbildungsgesetzes, kurz BBiG. Dieses ist seit dem 1.1.2020 in Kraft. „Man hat das Gefühl, dass es heimlich kam und oft unbekannt ist, was seit zwei Monaten gilt.“, so Ronald Mayer, Fachanwalt für Arbeitsrecht.

„Viele wissen nicht, dass künftig als isolierte Berufsbezeichnungen z.B. keine Kaufleute, Fachangestellte oder Meister mehr verliehen werden und damit auslaufen. Der klassische Bankkaufmann oder der Schreinermeister ohne Zusatz wird es damit irgendwann nicht mehr geben. Alle müssen künftig eine von drei neuen Bezeichnungen tragen.“

Das neue Berufsausbildungsgesetz hat nunmehr im neuen § 53a drei Fortbildungsstufen geregelt. Damit gibt es drei neue Bezeichnungen, die die bisherigen Bezeichnungen ersetzen. Jetzt gibt es nur noch diese drei Berufsbezeichnungen: „Berufsspezialist für“, „Master professionals in“ und „Bachelor professionals in“. Mayer aus Sprockhövel weiter: „Die neuen Begriffe sollen angeblich die Abschlüsse international verständlich machen. Nach meiner Kenntnis sind wir damit aber die ersten in Europa für Lehrberufe. Eine Verwirrung in Deutschland mit den akademischen Bezeichnungen ist jetzt vorprogrammiert. Nur die Ergänzung „professionals in“ dient der Unterscheidung als Lehrberuf. Es klingt nichts mehr so, wie es war.“ Das nachgesetzte „in“ beim Master und beim Bachelor dient der Unterscheidung zu den akademischen Berufen, die nämlich ein „für“ nachgestellt haben. Dieses „für“ wird allerdings jetzt auf für die erste Fortbildungsstufe verwendet, da der Berufsspezialist auch ein „für“ nachgestellt hat.

„Ich persönlich finde die Verwendungen des „für“ und des „in“ inkonsequent und nicht deutlich genug. Das Berufsausbildungsgesetz erlaubt zwar, dass die die Bezeichnung eines Fortbildungsabschlusses diesen Abschlussbezeichnungen eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird, aber besser macht diese Möglichkeit es nicht zur Unterscheidung zur akademischen Laufbahn“, ergänzt abschließend Mayer.

Nicht nur die Änderung der Berufsbezeichnungen wurde beschlossen, sondern auch die Möglichkeit einer Teilzeitausbildung, die Einführung einer Mindestausbil- dungsvergütung sowie unter anderem eine Neuregelung der Pflichten für Ausbildungsbetriebe bezüglich der Freistellung nach einem Schulbesuch. Betriebe, die ausbilden, müssen dies seit dem 1.1.2020 beachten.

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